Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle Warengeschäfte, Werkverträge und Dienstleistungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht ausdrücklich vereinbart werden. Etwaige Abweichungen bzw. Nebenabreden haben nur dann Gültigkeit, wenn sie von uns ausdrücklich und schriftlich anerkannt worden sind. Mündliche sowie telefonische Vereinbarungen gelten ebenso erst nach schriftlicher Bestätigung. Dasselbe gilt auch für die durch unsere Vertreter herein genommenen Aufträge oder sonstige mit Ihnen getroffenen Vereinbarungen.

a) Unsere Angebote sind für uns freibleibend und unverbindlich. Wir können ohne Angabe von Gründen die Annahme eines Auftrages ablehnen.
b) Ein Rechtsgeschäft gilt als wirksam abgeschlossen, wenn wir nach Einlangen der Bestellung eine schriftliche Auftragsbestätigung abgesandt haben und dieser nicht binnen 10 Tagen vom Käufer nachweislich widersprochen wird. Mündliche Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen sind, sofern sie nichtschriftlich von uns bestätigt werden, rechtsunwirksam. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf dessen Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

Unsere Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart ab Werk in Euro zuzüglich Verpackung und Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe. Die genannten Preise gelten vorbehaltlich eines Irrtums und nur für den laufenden Auftrag. Sämtliche Preise verstehen sich frei Haus. Im Allgemeinen geltende von uns aufgelegte Preislisten in ihrer jeweils neuesten Fassung. Wir sind berechtigt, unsere Preise ohne Ankündigung anzuheben, wenn dies aus wirtschaftlichen Gründen, wie z. B. Änderung der Währungsparität, Änderung der Rohstoffpreise etc., gerechtfertigt erscheint.

a) Die von uns genannten Lieferzeiten und -fristen gelten als annähernd und wir werden uns bemühen, diese einzuhalten, sofern wir keine schriftliche Zusage gegeben haben, in der wir ausdrücklich die Verbindlichkeit anerkennen.
b) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werkverlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Teillieferungen sind zulässig, sie gelten als selbständige Geschäfte. Bei durch uns verschuldetem Lieferverzug ist der Besteller unter Ausschluss sämtlicher weiterer Ansprüche berechtigt, nach schriftlicher Inverzugsetzung und Ablauf einer ebenfalls schriftlich gesetzten angemessenen Nachfrist von zumindest 4 Wochen vom Vertrag zurückzutreten.
c) Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis verrechnet und nicht zurückgenommen.
d) Die Gefahr der Lieferung geht, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist, auf den Besteller über, wenn die Ware das Werk verlässt. Ebenso geht die Gefahr 10 Tage nach der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
e) Eine unverzollte Lieferung Frei Haus ab einem Einkaufswert von mindestens Euro 280.- 

a) Versandfertig gemeldete Waren ruft der Besteller sofort ab. Andernfalls sind wir nach 10 Tagen ab der Mitteilung der Versandbereitschaft berechtigt, die Ware selbst oder bei einem Spediteur unserer Wahl auf Kosten und Gefahr des Bestellers einzulagern und als geliefert in Rechnung zu stellen. 
b) Aufträge können (ausgenommen Punkt 4b) nur mit unserer schriftlichen Zustimmung storniert werden. Auftragsgemäß gelieferte Wären werden von uns grundsätzlich nicht zurückgenommen. Erteilen wir ausnahmsweise unsere Zustimmung zur gänzlichen oder teilweisen Stornierung eines Auftrages, zur Retoursendung von gelieferten Waren oder nehmen wir in Durchsetzung unseres Eigentumsvorbehaltes Waren zurück, so sind wir berechtigt, eine dem richterlichen Mäßigungsgrund nicht unterliegende Storno bzw. Manipulationsgebühr von 25% des Auftragswertes bzw. des Fakturenwertes der zurückgenommen Waren zu verrechnen. Die durch Retoursendung bzw. Warenrückholung anfallenden Transport- und Verzollungsspesen hat in jedem Falle der Besteller zu tragen. 

a) Es gelten die mit jedem Kunden individuell vereinbarten Zahlungsbedingungen, welche auf der Auftragsbestätigung und Faktura angeführt sind. Bei Fehlen einer solchen angeführten Zahlungsbedingung gilt ein Zahlungsziel von 30 Tagen netto ab Rechnungsdatum als vereinbart.
b) Der Käufer ist nicht berechtigt, Gegenforderungen mit unserer Kaufpreisforderung aufzurechnen oder zur Gänze wegen behaupteter Mängel oder sonstigen Gründen zurückzuhalten.
c) Die Zahlung hat in jedem Falle so zu erfolgen, dass wir frei von allen im Zahlungsverkehr anfallenden Spesen gehalten werden bzw. werden Nachverrechnungen aus diesem Titel vom Besteller anerkannt.
d) Bei Zahlungsverzug sind alle Mahn- und Inkassospesen, auch vorprozessuale, zu erstatten. Auch sind wir berechtigt, Verzugszinsen in banküblicher Höhe, mindestens aber 10% p. a. seit Rechnungsdatum, geltend zu machen. Alle unsere Forderungen werden sofort fällig, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. Dies berechtigt uns auch, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen, darüber hinaus können wir die Weiterveräußerung von uns gelieferten Waren untersagen und deren Rückgabe verlangen.
e) Die Entgegennahme von Schecks oder Wechseln (letztere nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung) erfolgt nur zahlungshalber. 

a) Die gelieferten Waren bleiben bis zur gänzlichen Bezahlung des gesamten Rechnungsbetrages samt Nebenkosten unser Eigentum. Teilzahlungen werden zunächst auf Zinsen, Spesen und Lohnarbeiten angerechnet. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr veräußern. Die aus einer Veräußerung der Vorbehaltsware entsprechenden Forderungen tritt der Verkäufer bereits jetzt an uns unwiderruflich ab, und zwar gleichgültig, ob diese Forderungen auf einem Kaufvertrag oder einem sonstigen Rechtsgrund beruhen.
b) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, berechtigt dies uns zur Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes, und wir können sofort die Herausgabe der Vorbehaltsware entweder an uns oder an einen von uns Bevollmächtigten verlangen. Auch können wir die Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegenüber Dritten verlangen. Der Käufer ist verpflichtet, uns die zur Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. 

a) Bei Verbrauchern gelten generell die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen, jedoch mit der Maßgabe, dass allfällige Mängel und Schäden bei sonstigem Ausschluss jedes Rechtsanspruches unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 7 Werktagen ab Lieferung schriftlich geltend zu machen sind. Wird die Ware in Transportverpackungen geliefert, ist der Kunde verpflichtet, die Transportverpackung sofort zu entfernen und die Ware auf allfällige Mängel wie auch Transportschäden zu untersuchen. Allfällige offenkundige Mängel und Transportschäden sind bei sonstigem Verlust aller Ansprüche auf den Lieferpapieren (Lieferschein, Frachtpapiere, etc.) zu vermerken. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Tage des Gefahrenüberganges auf den Käufer, unabhängig von einer späteren Inbetriebnahme oder Nutzung.
b) Die gesetzlichen Gewährleistungsfristen werden bei Unternehmern gem. § 933 Abs. 1 ABGB auf 6 Monate verkürzt, vorbehaltlich einer zuvor erfolgen fristgerechten und schriftlichen Mängelrüge.
c) Die Gewährleistung schließt den Ersatz von Teilen aus, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen, wie z.B. Öldüsen, Zündelektroden, Ionisationselektroden, Pumpenkupplungen, Dichtungen, Filtereinsätze, Hydraulikzylinder-Dichtmanschetten, Dichtschnüre, Einbau-Rückschlagventile, O-Ringe und dergleichen. Bei mitgelieferten Fremdfabrikaten übernehmen wir nur die Gewähr, die uns vom jeweiligen Lieferanten gegenüber geleistet wird.
d) Die Gewährleistungspflicht erlischt jedenfalls, wenn von unkundiger Hand Eingriffe oder Änderungen an den von uns gelieferten Gegenständen vorgenommen wurden. 

a) Für Schäden außerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes haften wir nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird ausdrücklich ausgeschlossen.
b) Der Kaufgegenstand bietet nur jene Sicherheit, die auf Grund von Zulassungsvorschriften, Betriebs-, Montage- und Bedienungsanleitungen, Vorschriften des Verkäufers über die Behandlung des Kaufgegenstandes – insbesondere im Hinblick auf allenfalls vorgeschriebene Überprüfungen – und sonstigen gegebenen Hinweisen erwartet werden kann.
c) Sämtliche Schadenersatzansprüche müssen innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der vertraglich festgelegten Gewährleistungsfrist gerichtlich geltend gemacht werden, andernfalls die Ansprüche erlöschen.
d) Das Rückgriffsrecht nach § 933 b ABGB wird ausdrücklich ausgeschlossen.

Die Haftung des Verkäufers gegenüber dem Käufer für jede Art wirtschaftlichen Schadens ist ausgeschlossen. 

a) Die Parteien sind von der termingerechten Vertragserfüllung ganz oder teilweise befreit, wenn sie daran durch Ereignisse Höherer Gewalt gehindert werden.
b) Der durch ein Ereignis Höherer Gewalt behinderte Käufer kann sich jedoch nur dann auf das Vorliegen Höherer Gewalt berufen, wenn er dem Verkäufer unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von 5 Kalendertagen, über Beginn und absehbares Ende der Behinderung eine eingeschriebene, von der jeweiligen Regierungsbehörde bzw. Handelskammer des Lieferlandes bestätigte Stellungnahme über die Ursache, die zu erwartende Auswirkung und Dauer der Verzögerung, übergibt. 

Der Verkäufer ist berechtigt, Daten des Käufers gem. Bundesdatenschutzgesetz im Rahmen des Geschäftsverkehrs zu speichern und zu bearbeiten.

a) Erfüllungsort für Lieferungen, Zahlungen und sonstige Ansprüche aus Rechtsgeschäften, denen diese Verkaufs- und Lieferbedingungen zugrunde liegen, ist Ötztal-Bahnhof/Österreich.
b) Für sämtliche Streitigkeiten aus Rechtsgeschäften, denen diese Verkaufs- und Lieferbedingungen zugrunde liegen, gilt die ausschließliche Zuständigkeit der für Ötztal-Bahnhof sachlich zuständigen Gerichte erster Instanz als vereinbart, wobei österreichisches materielles Recht, unter ausdrücklichem Ausschluss des UN-Kaufrechtes, zur Anwendung gelangt.

Sollten einzelne der vorstehenden Bedingungen unwirksam werden, bleiben die übrigen Bestimmungen gültig und rechtsverbindlich.